Konsum, Anbau und Abgabe von Cannabisprodukten fällt bekanntermaßen unter das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) - und zwar zunächst ungeachtet des späteren Verwendungszweckes. Wer nach Paragraph 29 Absatz 1 und ohne Erlaubnis nach Paragraph 3 Absatz 1 Hanf anbaut, herstellt, damit handelt, ein- oder ausführt, veräußert, abgibt, in Verkehr bringt oder erwirbt, erfüllt den Tatbestand einer Straftat. Dafür drohen saftige Strafen von nicht unter zwei Jahren. Anbau, Besitz und Abgabe von Cannabis fallen unter das Verbot. Der Konsum d.h. der unbefugte Verbrauch von Cannabis ist in Paragraph 29 nicht ausdrücklich reglementiert, aber vorausgesetzt. Hart auf hart kommt es dagegen für den "bekifften" Autofahrer. Doch Routinekontrollen und Stichproben können auch Unschuldige treffen.
An dieser gesetzlichen Regelung von 1982 ist nach wie vor nicht zu rütteln, so die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom April 1994. Ihre Interpretation bezüglich des Konsums von Hanfprodukten ist aber nachdrücklich freigestellt: bei "geringen Mengen", das heißt also zum Eigenverbrauch, kann in individuellen Fällen nach Paragraph 11 BtmG auf eine Bestrafung verzichtet werden. Wo dabei die Ermessensgrenze liegt, darüber haben sich die einzelnen Länder noch nicht geeinigt. Weil aber Cannabis nicht nur ein Rauschmittel ist, sondern auch ein vielseitiger Rohstoff, wurde im April 1996 der Anbau von Cannabissorten, sogenanntem Nutzhanf, mit weniger als 0,3% THC bundesweit freigegeben. Von der Forderung der Cannabisfront nach totaler Freigabe sind die Gesetzesgeber aber noch weit entfernt.
Ist Hanf nur eine Droge?
Haschisch gilt nach der Anlage 1 des BtmG als illegales Suchtmittel. Aber schon der Anbau von Hanfsorten mit einem THC- Gehalt von mehr als 0,3% ist strafbar, wenn für den Anbau keine Sondergenehmigung zum Beispiel zu klinischen Zwecken eingeholt wird. Strenggenommen greift das Gesetz erst, sobald die Pflanze geerntet und als Betäubungsmittel verarbeitet wird. Was aber nach einer Auswegsklausel für findige Hanfanbauer klingt, ist keine: nach dem Grundsatz von 'Gefahr im Verzug' kann nämlich schon vorher polizeilich eingeschritten werden. -Sh..!-. Bereits potentielle Straftäter, sei es Händler oder Konsument, müssen also mit diesem Damoklesschwert rechnen. Auf einem anderen Blatt steht die industrielle Verwertung von Hanf, einem traditionellen Rohstoff für Seile und Papier, aus dem aber auch Textilien und vieles andere mehr gewonnen werden können. Der kontrollierte Anbau von Nutzhanf ist deshalb landwirtschaftlichen Betrieben vorbehalten. Er ist jedoch der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anzeigepflichtig. Auch in der Krebstherapie läßt sich der THC- Wirkstoff als Medikament einsetzen. Daß THC noch nach dem Genuß von eiweißreichem Hanfspeiseöl im Blut nachweisbar ist, lieferte erneut Diskussionsstoff. Hanf als Genußmittel vegetiert in der Schattenzone der Legalität, auch in seiner harmlosen Variante. Wer im Straßenverkehr auffällig wird und dabei THC im Blut hat oder einer "Stichprobe" zum Opfer fällt, verhält sich ordnungswidrig, weil bisher automatisch angenommen wurde, daß dem Nachweis von THC Haschischkonsum vorausgeht. Die gängigen Testverfahren können nach Untersuchungsergebnissen der Ulmer Universität nicht eindeutig unterscheiden, ob sich "erlaubtes" oder "verbotenes" THC im Blut befindet, das heißt, ob die Testperson zuvor Haschisch konsumiert hat oder nicht. Wer mit THC im Blut erwischt wird, muß noch nicht einmal berauscht sein. Anders als beim Alkohol gibt es noch keine Haschisch-"Promillegrenze" - ein Mangel, der selbst von Polizeiseite beklagt wird. Damit befinden sich nach einem Grundsatzurteil die Behörden in der Beweisnot, ob tatsächlich Haschischkonsum vorlag. Das zumindest hoffen die Cannabisfreunde, die dabei den neuen Gesetzesentwurf des Verkehrsministeriums im Auge haben und, je nach dem, Morgenluft schnuppern oder eine erneute Verschärfung befürchten. Der Gesetzesentwurf sieht - noch - keine Differenzierung vor, wo Klärungsbedarf besteht und Verwirrungsnotstand herrscht. Wenn es aber anders kommt, als man positiv denkt, kann ein Nachweis von THC im Blut eines Autofahrers vorübergehend die Fahrerlaubnis und ein Bußgeld kosten, egal, ob Haschisch oder Salatöl. Also: kein vorzeitiges Händereiben mit Sativa-Seife!
Wie 'hart' ist Haschisch?
Legalize it! - diese Forderung dringt zum großen Teil aus dem Lager der Haschischraucher. Die Haschischkonsumenten sehen hier gerne zum El Dorado Niederlande hinüber, wo Haschisch bis zu 30 Gramm Eigenverbrauch geduldet und in den sogenannten Coffee Shops vertrieben wird. Cannabis ist zwar auch dort noch nicht völlig legalisiert, wird aber auch nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Haschisch ist keine'harte' Droge wie Heroin, argumentieren die Haschischraucher. Die Bundesverfassungsentscheidung von '94 gibt ihnen eingeschränkt recht. Haschisch erzeugt demnach zwar zeitweilig oder dauerhaft psychische Abhängigkeit, eine körperliche ist aber nicht nachweisbar. Somit ist Haschisch nicht in gleicher Weise suchterzeugend wie Heroin. Im Paragraph 29 fehlt aber jegliche Unterscheidung zwischen 'harter' und 'weicher' Droge. Insbesondere die Artikel zur Haftaussetzung im Fall eines Drogenentzugs zeigen deutlich, daß vor dem Gesetz Haschisch und Heroin gleich sind, wo es nicht zutrifft: es gibt keinen Entzug für Haschisch, da es auch keine - physische - Sucht erzeugt. Die Gleichbehandlung von Haschisch mit Opiaten, die in der Anlage 1 des BtmG festgeschrieben ist und Haschisch als illegales Suchtmittel deklariert, geht noch auf die Genfer Konvention zurück, die nach dem Ersten Weltkrieg Haschisch prophylaktisch den suchterzeugenden Stoffen zuwies. Aber noch älter ist die vorurteilsgeladene Geschichte von Haschisch als aggressionsförderndes Betäubungsmittel.
H.-G. Behr zieht in seinem Buch 'Von Hanf ist die Rede' das Fazit:
Das angebliche hanfspezifische Syndrom ist ein allgemeines Charakteristikum jedes Rausches. Bei Hanf ist es vergleichsweise milde ausgeprägt, im Vergleich zu einem Filmriß bei schwerem Alkoholkonsum oder dem zu Narkosezwecken eingesetzten Vollrausch durch Äther oder Chloroform. (S.313)
Haschisch verboten, Alkohol erlaubt
Der Konsum von Haschisch führt, ähnlich wie Alkohol, zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, trotzdem ist Alkohol nach wie vor ein erlaubtes Genußmittel, Haschisch dagegen verboten. Während Alkohol im Straßenverkehr noch bis zu einer Grenze von 0,8 Promille toleriert wird, gibt es einen solchen Grenzwert für THC nicht. Im Gegensatz zu Alkohol jedoch erzeugt Haschisch keine physische Abhängigkeit, die Bestrafung der Konsumenten ist also unverhältnismäßig hart. Laut Statistiken des Bundeskriminalamtes gibt es in der Bundesrepublik circa 2,5 Millionen Hanfraucher. Sie fühlen sich nicht nur kriminalisiert und in das soziale Abseits grdrängt, sondern gegenüber der Mehrheit der Alkoholkonsumenten diskriminiert. Deshalb fordern sie Gleichbehandlung mit anderen Genuß- bzw. Drogenkonsumenten wie Alkoholtrinkern und Rauchern. Daß Alkohol ein traditionelles Genußmittel sei, Haschisch aber nicht, ist ein oft zitiertes Argument. Hanf hat aber nachweislich auch in Deutschland Tradition, als Papier- und Seilelieferant wie als Genußmittel (Knaster). Auch das Schlagwort von Cannabis als Einstiegsdroge ist nicht mehr haltbar - nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes. Einem Einstieg in das Milieu von Dealern mit harten Drogen allerdings wird durch das Verbot von Hanf Vorschub geleistet. Die Freigabe von Hanf in den Niederlanden machte sich dagegen in einem spürbaren Rückgang der Drogenkriminalität insbesondere des Heroinhandels, aber auch des Haschischkonsums bemerkbar. Das Cannabis-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1994 hat deshalb dem Gesetzgeber nahegelegt, zu prüfen, inwieweit die totale Freigabe von Cannabis eine Trennung der Drogenmärkte und damit eine Eindämmung des Drogenkonsums bewirken kann. Ein Antrag Schleswig-Holsteins, Cannabis in Apotheken nach Paragraph 3 Abs.2 BtmG auszugeben, beschäftigt derzeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Berlin.
Haschisch zum Eigenverbrauch:
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von 1994 ist der Besitz von Haschisch in "geringen Mengen" und zu "gelegentlichem Gebrauch" nach Paragraph 31a des Betäubungsmittelgesetzes erlaubt. Wie hoch diese ausfallen darf, wurde nicht definiert. Keinesfalls darf der Umkehrschluß aus der bei 7,5 Gramm reinem THC festgelegten "nicht geringen Menge" - das entspricht etwa 80 bis 120 Gramm Haschisch- gezogen werden. Was darunter liegt, gilt als "normale Menge" und ist ebenfalls strafbar. Eine bundeseinheitliche Regelung fehlt. Rheinland-Pfalz will jedoch eine Bundesinitiative anregen, wonach 20 gr nur noch als Ordnungswidrigkeit gehandhabt werden soll. Dafür haben die einzelnen Länder teilweise Richtlinien für die "geringe Menge" vorgelegt, die durchschnittlich um die 6-10 Gramm Haschisch pendeln (circa 3-5 "Konsumeinheiten"). Vielfach wird nach Einzelfällen entschieden, Baden-Württemberg vermeidet deshalb ganz einen Richtwert für den Haschisch - Eigenverbrauch. Ausschlaggebend ist, ob es sich nur um einen "gelegentlichen" Konsum handelt, das heißt, der Täter wurde innerhalb des zurückliegenden Jahres nicht drogenauffällig (Baden-Württemberg und Bayern). Unterschiedlich fällt dabei die Behandlung von Wiederholungstätern aus. Ebenfalls spielt es eine Rolle, ob nur geringe Schuld vorliegt oder eine Gefährdung von Dritten insbesondere Kindern und Jugendlichen angenommen werden muß. In diesem Fall und bei dem Konsum von Haschisch während des Strafvollzugs (Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen) besteht "öffentliches Interesse", das eine strafrechtliche Verfolgung nach sich zieht. Am rigorosesten verhält sich Thüringen, das weiterhin auch den Eigenverbrauch bestraft.
die "geringe Menge"'
EB
| Land | in Gramm |
|---|---|
| Baden-Württemberg | - |
| Bayern | 6 |
| Berlin | 4, bei 6-15 Gramm straffrei bei geringer Schuld und ohne Fremdgefährdung |
| Brandenburg | 6-8,in Einzelfällen bis zu 10 |
| Bremen | 6-8,in Einzelfällen bis zu 10 |
| Hamburg | 20 |
| Hessen | 30 |
| Mecklenburg-Vorpommern | bis zu 5 und nach Einzelfallprüfung |
| Niedersachsen | 6, in Einzelfällen bis zu 15 |
| Nordrhein-Westfalen | bis zu 10 |
| Rheinland-Pfalz | bis zu 10 |
| Saarland | bis zu 10 |
| Sachsen | 4-6 nach Einzelfallentscheidung |
| Sachsen-Anhalt | 6 |
| Schleswig-Holstein | 6 |
| Thüringen | - |
Quelle:
U. Homann, Das Haschischverbot, Frankfurt/Main 1972
H.-G. Behr, Von Hanf ist die Rede, Hamburg 1985
H. Hai, R. Rippchen, Das Hanfbuch (Der grüne Zweig 173) 1994
Eike Sauer. eikes@cs.tu-berlin.de 1995/96